Drainage vom Nachbargrundstück Welche Möglichkeiten hat der Eigentümer des betroffenen Grundstücks:

Einschlägig ist § 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch des Grundstückseigentümers
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

In diesem Fall steht dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks also grundsätzlich ein Anspruch zu gegen den Nachbarn auf Beseitigung der fehlerhaften Drainage soweit dadurch das Eigentum dem betroffenenGrundstück beeinträchtigt wird.

Der Betroffene ist NICHT zur Duldung des Wasserzuflusses verpflichtet.

Doch aufgepasst: Durch langes Nichtstun währenddessen die Beeinträchtigung bestanden hat kann der Betroffene seine Rechte auf Abwehr der Beeinträchtigung verwirkt haben. Also nicht lange zögern! Sondern tätig werden sobald man Kenntnis erlangt von der Beeinträchtigung.

Johannes Dietze, Rechtsanwalt

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